Unterrichtsbefreiung

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte Unterrichtsbefreiung auf Antragstellung der Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung erfolgen. Eine Unterrichtsbefreiung unmittelbar vor Ferienbeginn wird nur in Notfällen wie beispielsweise Todesfall oder schwere Erkrankung von Familienmitgliedern genehmigt.

Arzttermine müssen generell außerhalb der Unterrichtszeit vereinbart werden. Das gilt insbesondere auch für den Nachmittagsunterricht im Ganztag.